Polen: Gesetzliche Verjährungsfrist zur Steuerrückerstattung für Dänemark, Deutschland und die Niederlande – Aktualisierung
Hinweis: Diese Kundenmitteilung, die ursprünglich am 16. Januar 2018 veröffentlicht wurde, wurde aktualisiert, um die Angaben zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Polen und Deutschland zu klären.
Clearstream Bankings1 Verwahrstelle vor Ort hat uns darüber informiert, dass die polnische Steuerbehörde kürzlich die gesetzliche fünfjährige Standardfrist bei durch niederländische Investoren eingereichten Anträgen auf Steuerrückerstattung abgelehnt hat. Die Steuerbehörde vor Ort hat ihre Entscheidung aufgrund des DBA zwischen den Niederlanden und Polen getroffen, das eine gesetzliche Frist von drei Jahren vorsieht.
Hintergrund
In Polen beträgt die gesetzliche Frist in der Regel fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die entsprechende Kapitalertragssteuer gezahlt wurde.
Trotzdem hat die polnische Steuerbehörde vor Ort kürzlich Anträge auf Steuerrückerstattung durch in den Niederlanden ansässige Investoren, die drei Jahre nach der Steuererhebung eingereicht wurden, abgelehnt. Diese Entscheidung basierte auf den Bestimmungen im DBA zwischen Polen und den Niederlanden, die besagen, dass Steuerrückerstattungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Ende des Kalenderjahres zu erfolgen haben, in dem die entsprechende Quellensteuer abgeführt wurde.
Das DBA zwischen Polen und Dänemark sieht dieselbe eingeschränkte gesetzliche Frist von drei Jahren vor, jedoch nur in Bezug auf die Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen.
Das DBA zwischen Polen und Deutschland besagt, dass Rückerstattungsanträge bis zum Ende des vierten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Quellensteuer auf die Erträgnisse erhoben wurde, einzureichen sind.
Auswirkungen auf Kunden
Aufgrund der jüngsten Entscheidung durch die Steuerbehörde vor Ort, empfiehlt Clearstream Banking, dass Investoren mit Sitz in Deutschland, Dänemark und den Niederlanden ihren Antrag zur Quellensteuerrückerstattung innerhalb der im DBA zwischen Polen und ihrem eigenen Sitzland festgelegten Frist einreichen.
Die Dokumente für einen Antrag müssen bei Clearstream Banking spätestens zwei Monate vor Ablauf der gesetzlichen Frist eingehen. Bitte beachten Sie, dass die polnischen Steuerbehörden nicht immer die gesetzliche Standardfrist berücksichtigen und eventuell kürzere Fristen gemäß den Bestimmungen des DBA ranziehen. Clearstream Banking übernimmt keine Haftung, wenn Rückerstattungsanträge durch eine Steuerbehörde vor Ort aufgrund deren abweichenden Fristen abgelehnt werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie von der Clearstream Banking Tax Help Desk, den Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.
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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 als auch auf Clearstream Banking AG (für Kunden der Clearstream Banking AG, die Creation-Konten nutzen) mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.